Modetreff Jennifer Einzelhandel Mode aus Neckarsulm NSU : Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen
des Landratsamts Heilbronn

Amtliche Bekanntmachung über die Unterschreitung der Sieben-Tages-Inzide…

Das Gesundheitsamt des Landratsamts Heilbronn macht nach § 20 Abs. 3 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 7. März 2021 (Corona-Verordnung – CoronaVO) bekannt:

Unterschreitung der Sieben-Tages-Inzidenz (50) I. Feststellung

Am 9. März 2021 liegt seit fünf Tagen in Folge die Zahl der Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Heilbronn bei weniger als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern.

II. Hinweise auf Rechtswirkungen (Lockerungen)
Aufgrund dieser amtlich festgestellten Unterschreitung gehen die in § 20 Abs. 3 Satz 2 Nummern 1 bis 4 CoronaVO formulierten Regelungen den allgemeinen Regelungen der CoronaVO vor. Diese lauten (Wiedergabe des Verordnungs-Textes zum besseren Verständnis, redaktionelle Konkretisierungen in eckigen Klammern – es gilt der Wortlaut der CoronaVO in ihrer jeweils aktuellen Fassung):
1. Die Öffnung von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO wird allgemein gestattet; § 1c Absätze 2 und 3 und Absatz 7 Sätze 2 bis 4 [CoronaVO] finden keine Anwendung; § 13 Absatz 2 [CoronaVO] bleibt unberührt,
2. der Betrieb von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 [CoronaVO] allgemein gestattet; § 1c Absatz 2 Sätze 2 und 3 [CoronaVO] finden keine entsprechende Anwendung,
3. der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 3 [CoronaVO] auch für Gruppen von bis zu 10 Personen gestattet, soweit die Sportart kontaktarm ausgeübt wird;
4. der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen wird abweichend von § 1c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Nummer 2 [CoronaVO] für den Einzelunterricht und für Gruppen von bis zu fünf Kindern bis einschließlich 14 Jahren gestattet; dies gilt nicht für Tanz- und Ballettunterricht; § 1b [CoronaVO] findet insoweit keine Anwendung.
III. Inkrafttreten
Die Rechtswirkungen treten am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung dieser Feststellung in Kraft.
IV. Hinweis auf Außerkrafttreten
Wenn das Gesundheitsamt die Feststellung bekannt macht, dass seit drei Tagen in Folge die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Heilbronn bei mehr als 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohner liegt, so treten am zweiten auf die Bekanntmachungen folgenden Werktag die unter II. dieser Bekanntmachungen aufgeführten Lockerungen außer Kraft und es sind wieder die allgemeinen Regelungen der CoronaVO zu befolgen (§ 20 Abs. 3 und 7 CoronaVO).
Heilbronn, den 9. März 2021
Dr. Thomas Schell
Leiter des Gesundheitsamts
Seite 2 von 2